Häftlingshilfegesetz

Häftlingshilfegesetz

Das Häftlingshilfegesetz betrifft Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. Januar 1990 in Gewahrsam genommen wurden. Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung oder ein zwangsweises Verbringen in ein ausländisches Staatsgebiet.

Wer eine Anerkennung seiner Verfolgung durch eine sogenannte 10.4-Bescheinigung (nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes) nachweist, kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Leistungen nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz beantragen wie Kapitalentschädigung, Opferrente sowie Unterstützungsleistungen durch die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge und Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Eine vorherige strafrechtliche Rehabilitierung ist dann nicht notwendig.
Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz werden nicht gewährt, wenn Ausschließungsgründe vorliegen.

Die Gewährung der genannten Leistungen betrifft z. B. Personen, die nach politischer Haft aus der DDR fliehen konnten oder freigekauft wurden und Personen, die auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) bzw. der DDR verhaftet und von sowjetischen Stellen interniert oder von einem Sowjetischen Militärtribunal (SMT) verurteilt wurden. Das gilt auch dann, wenn der Verfolgte einen Teil des politischen Gewahrsams in Lagern in der Sowjetunion verbringen musste, wenn er anschließend in die DDR oder die Bundesrepublik zurückgekehrt ist.

Keine Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz erhalten Personen, wenn deren Gewahrsam nicht als politisch, sondern als Kriegsfolge gewertet wird.

Betroffene und Angehörige, die von sowjetischen Militärstraforganen wie einem Sowjetischen Militärtribunal (SMT) auf dem Gebiet der SBZ/DDR oder der UdSSR verurteilt wurden, können rehabilitiert werden. Die Prüfung des Urteils erfolgt durch die russische Hauptmilitärstaatsanwaltschaft. Die Abwicklung der Anträge übernimmt im Auftrag des Auswärtigen Amtes die Dokumentationsstelle der Stiftung Sächsische Gedenkstätten.



Kontakt

Bleicherufer 7 | 19053 Schwerin

Bürgerberatung und Rehabilitierung
Charlotte Ortmann

Tel.: 0385 734006
e-mail: c.ortmann@lamv.mv-regierung.de